Kosten sind ein wichtiges Thema vor der Mandatserteilung.
Daher möchten wir diese vorab für Sie erläutern:


Allgemeines:

Die Kosten unserer Tätigkeit für Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In diesem Gesetz sind verschiedene Gebührentatbestände vorhanden, je nach dem, was wir für Sie tun sollen. Die Höhe der jeweiligen Gebührentatbestände richten sich im Zivilrecht nach dem Streitwert. Haben Sie zum Beispiel etwas zu einem Preis von 1.000,00 € im Internet gekauft, was Ihnen nicht geliefert wurde, so beläuft sich der Streitwert auf 1.000,00 €.

Im Sozialrecht sowie im Strafrecht gibt es Rahmengebühren. Dies gilt ebenfalls bei Ordnungswidrigkeitsverfahren. 

Neben der sog. Gebührentabelle können Rechtsanwalt und Mandant auch eine sog. Honorarvereinbarung treffen. Hier wird in der Regel eine Bezahlung nach abgerechneten Stunden erfolgen. Dabei sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass im Erfolgsfalle vor Gericht, nur die gesetzlichen Gebühren von der Gegenseite erstattet werden. Gleichfalls zahlt eine Rechtsschutzversicherung nur die gesetzlich vorgegebenen Gebühren. 

 

Erstberatung:

Die Erstberatung erfolgt anhand Ihrer Unterlagen. Wir werden prüfen, ob ein weiteres Vorgehen sinnvoll ist oder nicht und werden Ihnen ebenfalls aufzeigen, welche Kosten auf Sie zukommen können. Eine Erstberatung ist nicht kostenlos. Sie beträgt max. 190,00 € netto zzgl. gültiger Umsatzsteuer. Auf eine eventuelle spätere Beauftragung wird sie angerechnet. 

 

Außergerichtliche Vertretung: 

Bei einer solchen werden die Ansprüche, die Ihnen gegebenenfalls zustehen, bei dem Gegner geltend gemacht. Wie oben dargestellt, richtet sich das Honorar hier nach dem Streitwert. Mehrkosten können entstehen, wenn mit der Gegenseite ein Vergleich geschlossen wird. 

 

Gerichtliche Vertretung: 

Sind wir bereits außergerichtlich für Sie tätig geworden, wird die außergerichtliche Gebühr zur Hälfte auf die gerichtliche Vertretung angerechnet. In der Regel entstehen bei einem gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr, welche ebenfalls nach dem Streitwert bestimmt werden. Auch hier kann es jedoch zu Mehrkosten kommen zum Beispiel durch den Abschluss eines Vergleichs. Bei einem gerichtlichen Verfahren trägt derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert, auch die der Gegenseite. Wird nicht alles verloren, so wird seitens des Gerichts eine Quotelung der Kostentragung erfolgen. 

 

Rechtsschutzversicherung: 

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und diese erteilt eine Deckungszusage, kommt sie für die Kosten auf, für die gem. der ARB Deckungsschutz gegeben wurde, auch wenn der Rechtsstreit verloren geht. Deckungszusage muss sowohl für das außergerichtliche Verfahren sowie für das gerichtliche Verfahren eingeholt und erteilt werden. Gerne stellen wir die Deckungsanfrage für Sie, ohne Ihnen dies in Rechnung zu stellen. 

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Jeder hat einen Anspruch auf rechtliche Beratung. Wer finanzielle Probleme hat, für den übernimmt der Staat die Kosten. Es wird jedoch genau geprüft, ob eine solche finanzielle Knappheit vorliegt. Für eine Beratung bzw. ein außergerichtliches Tätigwerden können Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Beratungshilfeschein beantragen. Diesen müssen Sie bitte zu dem ersten Beratungsgespräch mitbringen. Sie dürfen nicht bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben. 

Bei einem gerichtlichen Verfahren kann die sog. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Neben finanzieller Knappheit wird ebenfalls als Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenkostenhilfe geprüft, ob die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat. 

 

Besonderheit:

Frau Rechtsanwältin Quack, welche Fachanwältin für Familien- sowie Verwaltungsrecht ist, arbeitet fast ausschließlich mit Honorarvereinbarungen:

In sehr komplizierten und vor allem umfangreichen Fällen, wie diese insbesondere im Verwaltungsrecht der Fall sind, sind unsere Kosten meist nicht durch die gesetzlichen Gebühren gedeckt. Daher arbeitet Frau Quack im Verwaltungsrecht immer, im Sozial- und Familienrecht bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, mit einer, wie eingangs beschrieben, Honorarvereinbarung auf Stundenbasis. Dabei wird ein Stundensatz von 250,00 € netto zzgl. der gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Bitte bedenken Sie, dass, sollten Sie für die jeweilige Angelegenheit rechtsschutzversichert sein, diese nur die Gebühren nach den ARB übernimmt und nicht die Abrechnung auf Grundlage der Honorarvereinbarung. Gleiches gilt für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren gewonnen wird. Hier hat die Gegenseite ebenfalls nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. 

Gerne zeigen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die möglichen Kosten, die auf Sie zukommen können auf. Sprechen Sie uns einfach an.